Hier finden Sie alle Informationen zur Beantragung eines Visums für Österreich (Schengen):
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09. - 14. Oktober 2023
Hier können Sie Ihr Einladungsschreiben beantragen.
Bitte senden Sie dieses ausgefüllt an unser Sekretariat: office@isrm2023.com
Informationen, ob Sie in Österreich bzw. im Schengen-Raum visumpflichtig sind, finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres.
Staatsangehörige der EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Österreich kein Visum.
Staatsangehörige anderer Staaten, die in Österreich einer Erwerbstätigkeit oder kurzfristigen erwerbsähnlichen Tätigkeit (z.B. Praktikum) nachgehen wollen, benötigen grundsätzlich ein Visum.
Angehörige jener Staaten, für welche die EU die Visapflicht aufgehoben hat, können sich maximal für 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen visafrei in Österreich aufhalten, dürfen aber keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Das Schengen-Visum C ist für Reisen zu touristischen Zwecken, Geschäfts- oder Besuchsreisen (ohne Erwerbstätigkeit) zu beantragen. Es ist für maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen gültig.
Ist ein Aufenthalt von mehr als 90 Tagen in Österreich geplant, so wäre ein Visum D für einen Aufenthalt von bis zu sechs Monaten zu beantragen.
Inhaber eines Schengen-Visums C sind prinzipiell zur Einreise und zum Aufenthalt in den Schengen-Ländern berechtigt, sofern die Voraussetzungen des Art. 6 Schengener Grenzkodex vorliegen und das Visum keinen gebietsmäßigen Beschränkungen unterliegt.
Schengen-Mitgliedsstaaten sind: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie die Nicht-EU-Mitglieder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.
Hinweis: Für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU/EWR-Staats oder der Schweiz gelten gesonderte Bestimmungen. Informationen dazu finden Sie unter hier.
Für die Erteilung eines Visums besteht kein Rechtsanspruch. Die zuständige Vertretungsbehörde entscheidet über jeden Antrag individuell und prüft, ob notwendige Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.
Um ein Visum erteilen zu können, ist zunächst ein zulässiger Visumantrag notwendig. Ein solcher liegt vor, wenn…
…er bei der zuständigen Vertretungsbehörde eingereicht wurde.
…er innerhalb einer Frist von sechs Monaten bis spätestens 15 Tagen vor der geplanten Reise eingereicht wird.
…ein korrekt ausgefülltes Visumsantragsformular vorliegt.
…ein gültiger Reisepass, der nicht älter als zehn Jahre ist, drei Monate nach Ablauf des Visums noch gültig ist und zwei freie Seiten aufweist, vorliegt.
…ein ICAO konformes Passfoto vorliegt.
…eine Einwilligung für die Erfassung der Fingerabdrücke besteht, sofern diese nicht bereits innerhalb der letzten 59 Monat gespeichert wurden.
…die Visumsgebühr entrichtet wurde.
Nach Feststellung der Zulässigkeit des Antrags wird geprüft, ob folgende Visumserteilungsvoraussetzungen vorliegen:
Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks nach Österreich
UND
Eigenständige Finanzierung der Lebenshaltungs- und Reisekosten
ODER
Nachweis der finanziellen Mittel durch Abgabe einer elektronischen Verpflichtungserklärung einer in Österreich wohnhaften Person
UND
Vorhandene Bereitschaft des Visuminhabers, vor Gültigkeitsablauf des Visums wieder aus dem Schengen-Raum auszureisen
UND
Vorlage einer für den gesamten Schengen-Raum und für die gesamte Aufenthaltsdauer gültigen Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro.
ODER
Bei Beantragung eines Visums für die mehrfache Einreise Vorlage einer für den Zeitraum der ersten Reise gültigen Reiseversicherung
Personen, deren Einreise nach Österreich und in den Schengen-Raum die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung gefährden würde oder die eine oder mehrere der oben genannten Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllen, erhalten kein Visum.
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Visumantrages kann eine Vorstellung bei der Vertretungsbehörde bzw. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Informationen zum Rechtsmittelverfahren erhalten Sie auf dem Ablehnungsformular sowie auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes.
Ein Schengen-Visum ist bei der Vertretungsbehörde jenes Schengen-Mitgliedstaats zu beantragen, in dem das Reiseziel bzw. Hauptreiseziel liegt. Sofern bei Aufenthalten in mehreren Schengen-Staaten kein Hauptreiseziel bestimmbar ist, ist die Vertretungsbehörde jenes Schengen-Staats zuständig, über den die Antragstellerin oder der Antragsteller einzureisen beabsichtigt.
Visa für Reisen nach Österreich sind grundsätzlich an jener österreichischen Vertretungsbehörde beantragen, die für den rechtmäßigen Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers zuständig ist.
In einigen Staaten können Visumanträge auch bei externen Dienstleistern eingebracht werden. Diese leiten die Anträge gegen eine Bearbeitungsgebühr an die österreichische Vertretungsbehörde weiter, welche das Entscheidungsverfahren durchführt.
Wen sich im Heimatland der Antragstellerin oder des Antragstellers keine österreichische Vertretungsbehörde befindet, so kann ein Schengen-Visum auch bei einer Österreich vertretenden Botschaft eines anderen Schengen-Staates beantragt werden. Diese führen das Verfahren nach eigenen Vorschriften durch.
Grundsätzlich erforderlich sind:
Für Reisen mit dem Auto:
Für Geschäftsreisen:
Für den Flughafentransit:
Hinweis: Grundsätzlich sind vorgelegte Unterlagen auf Verlangen der Behörde bzw. Vertretungsbehörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Bei der Vorlage von englischsprachigen Urkunden kann von einer deutschsprachigen Übersetzung abgesehen werden. Die Notwendigkeit einer entsprechenden Übersetzung der Urkunden ins Deutsche klären Sie bitte direkt mit der zuständigen Vertretungsbehörde ab.
Über einen Visum-Antrag kann immer erst dann entschieden werden, wenn die Konsulargebühren bezahlt und alle von der Vertretungsbehörde geforderten Unterlagen vorgelegt wurden.
Bei Visum-Anträgen von Staatsangehörigen mancher Staaten müssen vorab andere Schengen-Staaten konsultiert werden. Dieser Rückfrageprozess kann bis zu sieben Kalendertage dauern. Informationen, für welche Staatsangehörigen ein solcher Konsultationsprozess vorgesehen ist, finden Sie hier.
Schengen-Visum:
Im Regelfall sollte die Bearbeitungsdauer eines zulässigen Schengen-Visumantrages 15 Kalendertage nicht überschreiten. Im Falle von notwendigen weiteren Überprüfungen kann sich die Bearbeitungsdauer auf 45 Kalendertage erhöhen.
Visum D:
Über Anträge auf Visa D muss innerhalb von sechs Monaten entschieden werden.
Hinweis: Anfragen an die Vertretungsbehörde sind aufgrund des hohen Aufkommens und aus Datenschutzgründen grundsätzlich schriftlich zu stellen. Nur die Antragstellerin/der Antragsteller selbst bzw. eine bevollmächtigte Person sind auskunftsberechtigt.
Schengen-Visa
Schengen-Visum € 80
Schengen-Visum für Jugendliche (zw. 6 und 12 Jahren) € 40
Staatsangehörige, für die ein EU-Visumerleichterungsabkommen gilt, haben für ein Schengen-Visum, falls sie nicht aufgrund des Abkommens ohnehin gebührenbefreit sind, den Betrag, der im Abkommen festgelegt ist, zu bezahlen (i.d.R. € 35).
Gebührenfrei sind:
Kinder unter sechs Jahren
Schüler*innen, Studenten, Teilnehmer an Aufbaustudiengängen und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungsaufenthalten einreisen wollen
Forscher*innen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016, deren Reise Forschungszwecken oder der Teilnahme an einem wissenschaftlichen Seminar oder einer Konferenz dient
Vertreter*innen gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden
Aufgrund der Richtlinie über die Personenfreizügigkeit (RL 2004/38/EG) freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige von EWR bzw. CH Bürgern
Allgemeine Hinweise:
Von der Inanspruchnahme von sogenannten Visaagenturen, die hohe Geldsummen für die Beschaffung von Visa verlangen, wird ausdrücklich gewarnt, da deren Dienste sehr oft mit zweifelhaften Praktiken verbunden sind.
Da es im Zusammenhang mit Internetbekanntschaften immer wieder zu Betrügereien kommt, wird ausdrücklich davor gewarnt, an Unbekannte Geldbeträge zu überweisen. Allfällige Behauptungen, dass für den Erhalt eines Visums ein hoher Geldbetrag vorgewiesen werden muss, sind falsch.
Im Zweifelsfall nehmen Sie bitte Kontakt mit der Vertretungsbehörde auf.